Unsere Satzung

§1    Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§2    Zweck des Vereins
§3    Gemeinnützigkeit
§4    Selbstlosigkeit
§5    Mitgliedschaft
§6    Beiträge
§7    Organe des Vereins
§8    Der Vorstand
§9    Amtsdauer und Beschlussfassung
§10 Vorstandsaufgaben
§11 Mitgliederversammlung
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§13 Anträge
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§15 Beschlüsse
§16 Satzungsänderung
§17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§18 Inkrafttreten


§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "GUF - Grundschule Untereisesheim fördern e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Untereisesheim.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, beginnend am 01.08. und endend am 31.07. des Folgejahres.

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§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützen der Grundschule Untereisesheim. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie mit Hilfe von Veranstaltungen, die der Unterstützung des geförderten Zwecks dienen.


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§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in §2 genannten Körperschaft verwendet.


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§4 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

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§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Beitritt wird mit dem Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung wirksam
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.07. eines Jahres möglich. Er ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat (Stichtag 30.06.) schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
(4) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, falls es

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftliche Berufung eingelegt werden. Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

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§6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beitrag ist von jedem Mitglied zu entrichten und wird bis zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig. Bei Neueintritt wird er mit Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung fällig.

Info: Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wurde ein Beitrag in Höhe von 12 Euro jährlich festgelegt.


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§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

Der Verein kann für besondere Aufgaben auch Ausschüsse bilden.


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§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern Dieser wird zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bestellt. Der erweiterte Vorstand besteht aus Der erweiterte Vorstand kann, mit mehrheitlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung, auch mit Personen besetzt werden die nicht Mitglied des Vereins sind.

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§9 Amtsdauer und Beschlussfassung

(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(2) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
(3) Unter den Vorstandsmitgliedern b) bis e) wird vom Vorstand der stellvertretende Vorsitzende bestimmt.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder teilnehmen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(9) Zu Vorstandssitzungen kann je ein Vertreter der Schulleitung, der Gemeinde Untereisesheim als Schulträger und des Elternbeiratsvorstandes beratend hinzugezogen werden.
(10) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(11) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
(12) Die jeweils amtierenden Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(13) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind in Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.

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§10 Vorstandsaufgaben

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Er erstellt die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung, führt die Beschlüsse des Vereins aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand ist im Einzelfall berechtigt, ohne Anhörung der Mitgliederversammlung Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks bis zu Euro 500 zu beschließen und zu vergeben. (5) Dem/Der Schriftführer(in) führt in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung das Protokoll und übergibt dies im Anschluss an den Vorstand zur weiteren Verwendung. (6) Der/Die Referent(in) für Bildungsarbeit berät den geschäftsführenden Vorstand bezüglich Art und Höhe von Zuwendungen an die Grundschule Untereisesheim, nach §2 dieser Satzung. Er tut dies ganzjährig und ausführlich in Vorstandsitzungen und auf der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


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§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch die/den Vorsitzende/n bzw. im Falle ihrer/seiner Verhinderung oder ihres/seines Ausscheidens durch die/den Stellvertretende/n bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Untereisesheim und durch Aushang der Einladung an der Grundschule Untereisesheim einberufen.
(2) Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

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§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es wünschen oder wenn die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.


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§13 Anträge

(1) Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind von den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(2) Über Anträge auf eine Beschlussfassung, die während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt wurden, kann die Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder und der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

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§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist regelmäßig binnen sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres abzuhalten. In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand seinen Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Er legt außerdem den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vor.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihren Reihen für das laufende Geschäftsjahr einen Rechnungsprüfer, der die Aufgabe hat, im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen. Weiterhin prüft er nach Ablauf des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss. Von ihm ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen, der vom Rechnungsprüfer und vom Rechnungsführenden zu unterzeichnen ist. Über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Ein Mitglied des Vorstands kann kein Rechnungsprüfer sein. Die Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüfung auch an eine Stelle außerhalb des Vereins übertragen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands. Außerdem genehmigt sie den Haushaltsplan.

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§15 Beschlüsse

(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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§16 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. §13 findet somit keine Anwendung.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

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§17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Untereisesheim als Träger der Schule. Die Gemeinde muss den so erhaltenen Betrag unmittelbar und außchliesslich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

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§18 Inkrafttreten

Die Satzung und ihre Änderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Untereisesheim, am 20. April 2015, die/der Vorsitzende


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Info: Die geänderte Satzung wurde am 02.05.2016 im Vereinsregister eingetragen.